Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 591

a) Rassische und ethnische Herkunft

Оглавление

36

Das Begriffspaar der rassischen und ethnischen Herkunft zielt auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe ab, die etwa durch die gemeinsame Herkunft, Kultur oder durch ein Zusammengehörigkeitsgefühl geprägt wird.[95] Informationen über die rassische Herkunft schließen dabei etwa Angaben über die Hautfarbe oder sonstige äußere Merkmale ein.[96]

37

Der Begriff der Ethnie bezeichnet dabei eine Menschengruppe oder Minderheit mit einer einheitlichen Kultur und ist insofern nicht deckungsgleich mit dem Begriff der „Rasse“. Unter den Begriff der Ethnie fallen folglich etwa die Sprache sowie die kulturelle Beziehung eines Menschen zu seinen Vorfahren.[97]

38

Auch aus dem Namen lassen sich in Verbindung mit anderen Informationen unter Umständen eine rassische oder ethnische Herkunft ableiten.[98]

39

Kein Datum über die rassische oder ethnische Herkunft stellt etwa die Staatsangehörigkeit oder geographische Herkunft einer Person dar. Ebenso wenig stellt die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Schicht ein Datum in diesem Sinne dar.[99]

40

Mit dieser Schutzkategorie sollen bei der Verarbeitung sensibler Daten Diskriminierungen entsprechend Art. 21 Abs. 1 GRCh bzw. Art. 3 Abs. 3 GG verhindert werden. Dies stellt auch ErwG 51 S. 2 Hs. 2 klar, indem erklärt wird, dass der Begriff der „rassischen Herkunft“ in der DS-GVO nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt.

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх