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1. Grundsätzliches Verbot der Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 1

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Das grundsätzliche Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten folgt aus Art. 9 Abs. 1. Der Katalog der in Art. 9 Abs. 1 aufgezählten Datenkategorien ist abschließend.[88]

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Danach ist also die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person untersagt. Zu den unterschiedlichen Kategorien sensibler Daten im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 vgl. Rn. 26.

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Dabei kommt es nicht auf die Zweckrichtung oder Zielsetzung der Daten oder deren Verarbeitung an und auch nicht darauf, ob sich die Datenverarbeitung möglicherweise positiv oder negativ für den Betroffenen auswirken kann. Eine strikt objektive Betrachtungsweise, die für eine Anwendbarkeit von Art. 9 ausschließlich darauf abstellt, ob sich mit „hinlänglicher Sicherheit“ besonders sensible Daten aus Informationen herleiten lassen und so den Anwendungsbereich des Art. 9 eröffnen, geht daher zu weit.[89] Zwar folgt Art. 9 Abs. 1 einer gewissen Form der Pauschalisierung[90], entscheidend ist jedoch, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Datenkategorie stets anhand des Schutzzwecks des Art. 9 (Schutz vor Persönlichkeitsrechtsverletzungen und vor Diskriminierungen) erfolgt.[91] Es bedarf daher einer kontextbezogenen Betrachtungsweise bei der Zuordnung zu einer bestimmten Datenkategorie.[92] Die DSK weist dementsprechend darauf hin, dass nicht jede (mittelbare) Angabe zu sensiblen Daten unmittelbar den strengen Voraussetzungen von Art. 9 unterfällt.[93] Entscheidend sei, ob die eindeutige Identifizierung der betroffenen Person im Vordergrund stehe und damit letztlich eine besondere Zweckbestimmung erfolge.[94] Vgl. dazu auch Rn. 26 sowie Rn. 165.

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