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(1) Minderjährige Nutzer im Alter von 16 bis 18 Jahren

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Ergibt die Abfrage, dass es sich um einen minderjährigen Nutzer handelt, der das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat, ist die Verarbeitung auf Grundlage dessen Einwilligung rechtmäßig, sofern die weiteren Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit a und Art. 7 eingehalten sind.[92] Aus Art. 8 ergeben sich hier keine gesonderten Anforderungen. Vielmehr wird diese Altersgruppe mit den volljährigen Nutzern rechtlich gleichgestellt.[93]

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