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b) Träger der elterlichen Verantwortung

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Nach deutschem Recht sind Träger der elterlichen Verantwortung grundsätzlich die Eltern (§§ 1626, 1629 BGB).[51] Gem. § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB vertreten sie das Kind gemeinschaftlich. Allerdings kann ein Elternteil den anderen auch konkludent zur entsprechenden Vertretung des gemeinsamen Kindes ermächtigen; jedenfalls aufgrund Rechtsscheins genügt bei Geschäften des täglichen Lebens daher regelmäßig die Einwilligung eines Elternteils.[52]

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