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3. Rechtsfolgen

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40

Die wirksam erteilte Einwilligung gilt auch über das Erreichen der Altersgrenze hinaus.[59]

41

Ein Verstoß gegen die Anforderungen des Art. 8 führt zur Unwirksamkeit der Einwilligung mit der Folge, dass die Datenverarbeitung rechtswidrig ist (soweit nicht im Einzelfall ein anderer Erlaubnistatbestand eingreift).[60]

42

Weiterhin sind die Daten des Betroffenen umgehend zu löschen.[61]

43

Bei einem Verstoß gegen Art. 8 kommt darüber hinaus gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 4 lit. a auch ein Bußgeld in Betracht.

44

Ein aus der unzulässigen Datenverarbeitung entstandener Schaden ist auf Grundlage des Art. 81 ersatzfähig.

DS-GVO/BDSG

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