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III. Öffnungsklausel (Abs. 1 UAbs. 2)

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Art. 8 Abs. 1 UAbs. 2 enthält eine fakultative Öffnungsklausel. Hiernach steht es den Mitgliedstaaten offen, die Altersgrenze von 16 Jahren auf maximal 13 Jahre herabzusetzen. Die Regelung orientiert sich dabei an dem US-amerikanischen Children‚s Online Privacy Protection Act (COPPA).[62]

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Von der Möglichkeit der Herabsetzung der Altersgrenze hat der deutsche Gesetzgeber – im Gegensatz zu einer Vielzahl anderer Mitgliedstaaten, wie Österreich, Schweden, Belgien, Dänemark, Italien, Spanien und Frankreich[63] – keinen Gebrauch gemacht. Es gilt hier mithin die Altersgrenze von 16 Jahren.

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Ermöglicht die Öffnungsklausel zwar die Anpassung der Altersgrenze an die jeweiligen rechtlichen Gegebenheiten innerhalb der Mitgliedstaaten, konterkariert diese jedenfalls zum Teil das erklärte Ziel der DS-GVO, einen einheitlichen Rechtsrahmen für den Datenschutz in Europa zu schaffen.[64] So ist für die Altersgruppe der 13- bis 15-Jährigen gerade keine vollständige Harmonisierung der Regelungen erreicht worden.

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Die Öffnungsklausel soll keine Anwendung finden, soweit Unternehmen aus Drittstaaten Einwilligungserklärungen von Nutzern in einem EU-Mitgliedstaat einholen, auf den sich ihr Dienst nicht ausrichtet.[65] In diesen Konstellationen bleibt es ungeachtet der Öffnungsklausel bei der Grenze von 16 Jahren. Die Bestimmung des jeweils anzuwendenden nationalen Rechts lässt Art. 8 ungeregelt. Aufgrund dessen greift das allgemeine Kollisionsrecht der DS-GVO in Art. 3. Nationale Bestimmungen über die jeweilige Altersgrenze sind dann unbedeutend, solange sich das Kind innerhalb der EU befindet.[66]

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