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(3) Spezifische Adressierung von Erwachsenen
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Abzugrenzen davon sind solche Angebote, die sich nur an Erwachsene richten (z.B. digitaler Datingdienst für Volljährige oder Medieninhalte ohne Jugendfreigabe mit entsprechender Alterskennzeichnung), auch wenn Minderjährige den Dienst tatsächlich nutzen. Hier gilt Art. 8 nicht. Konsequenterweise darf der Anbieter eines an ein Publikum ab 16 Jahren gerichteten Dienstes aber auch davon ausgehen, dass seine Nutzer im einwilligungsfähigen Alter sind.[50]