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b) Täter
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Täter des § 316a StGB kann jedermann („wer“) sein, sowohl ein Außenstehender als auch der Fahrer gegenüber dem Mitfahrer oder umgekehrt.[423] Wenn der Fahrer der Täter ist, ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob er die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzt.