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dd) Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs
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Mitfahrer ist jeder weitere Fahrzeuginsasse, soweit und solange das Kraftfahrzeug von einer anderen Person i.S.d. vorstehenden Grundsätze geführt wird.[503] Der Begriff des Mitfahrers ist akzessorisch auszulegen, sodass die Mitfahrereigenschaft endet, wenn das Kraftfahrzeug nicht mehr geführt wird.[504] Unerheblich ist, ob die Mitfahrt freiwillig war oder durch Täuschung oder Nötigung erzwungen worden ist.[505] Wer sich zu Fuß außerhalb des Kraftfahrzeugs befindet, ist kein Mitfahrer.[506] Strittig ist, ob auch der Transport außerhalb des Fahrzeuginnenraums die Mitfahrereigenschaft begründen kann.[507] Relevanz hat die Streitfrage insbesondere für die Fälle des Transports im Laderaum oder des sog. Autosurfings. Dies ist zu bejahen, da auch diese Personen gerade wegen ihrer Teilnahme am Straßenverkehr leichter Opfer eines Angriffs werden können und somit hinreichend schutzbedürftig sind.[508] Dabei ist aber besonders sorgfältig zu prüfen, ob der Täter hier die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt hat (Rn. 122 ff.).