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cc) Verüben eines Angriffs auf Leib oder Leben
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Ein Angriff auf Leib und Leben ist verübt, wenn eine unmittelbar auf den Körper zielende feindselige Handlung vorliegt, bei der die Gefahr einer Tötung oder einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung besteht, und bei der es bereits zu einer Einwirkung auf Leib oder Leben gekommen ist.[451]