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bb) Kraftfahrzeug
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Kraftfahrzeuge sind durch Maschinenkraft angetriebene, nicht an Gleise gebundene Landfahrzeuge (§ 1 Abs. 2 StVG, § 248b StGB),[473] die dem Transport von Menschen, Tieren oder Gütern dienen.[474] Straßenbahnen sind keine Kraftfahrzeuge, da sie an Gleise gebunden sind.[475] Zu den Kraftfahrzeugen gehören sowohl Vier-, Drei- und auch Zweiräder, sofern sie mit Motorkraft fortbewegt werden (z.B. Mofas,[476] Fahrräder mit elektronischen Antrieb). Ausgenommen sind damit einfache Fahrräder. Schwierigkeiten bestehen bei der Handhabung von zunehmend automatisiert fahrenden (autonomen) Fahrzeugsystemen. Hier entstehen Auslegungsprobleme sowohl beim Führer- als auch zum akzessorischen Mitfahrerbegriff (Rn. 120). Maßgeblich ist wohl der Grad der Automatisierung.[477] Bei rein autonomen Fahrzeugsystemen müsste man schon überlegen, sie im Wege der teleologischen Reduktion aus dem Tatbestand des § 316a StGB insgesamt herauszunehmen, da sich jedenfalls bei komplett extern gesteuerten Fahrzeugen eine straßenverkehrstypische Gefahrenlage nicht realisiert und bei einem Raubangriff nur Individualrechtsgüter tangiert werden. Letztlich kann dies aber offen bleiben, da i.d.R. entweder keine Führereigenschaft oder jedenfalls kein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vorliegen.