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dd) Verüben eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit
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Ein Angriff auf die Entschlussfreiheit ist verübt, wenn eine unmittelbar auf die Entschlussfreiheit zielende feindselige Handlung vorliegt, bei der die Gefahr einer Verletzung der Entschlussfreiheit besteht, und bei der es bereits zu einer Einwirkung auf dieses Schutzgut gekommen ist. Ein verübter Angriff auf die Entschlussfreiheit liegt somit bei allen Formen der Nötigung vor.[452] Erfasst sind damit Gewalt (etwa die Bedrohung mit einer Waffe)[453], auch Gewalt gegen Sachen (wie bei einer Autofalle)[454], und (auch eine konkludente[455]) Drohung. Nicht ausreichend ist ein allgemein aggressives Auftreten.[456]
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Streitig ist, inwieweit Täuschung und List als Angriffe auf die Entschlussfreiheit erfasst sind.[457] Die in der Literatur am weitesten gehende Ansicht will Täuschungshandlungen grundsätzlich berücksichtigen.[458] Dies ist jedenfalls zu weit: Nicht erfasst sind „bloße Täuschungen“, die nicht räuberischem, sondern betrugstypischem Verhalten entsprechen.[459] In der Literatur werden zum Teil Fälle von List und Täuschung aufgrund der gebotenen restriktiven Auslegung, der fehlenden Vergleichbarkeit von Angriffen auf die Psyche mit den auf Leib und Leben und der Nichterwähnung in § 316a StGB (anders als in anderen Tatbeständen, z.B. §§ 181, 234, 234a, 235 StGB) ganz aus dem Tatbestand ausgeschlossen.[460] Sie verengen das Tatbestandsmerkmal „Angriff auf die Entschlussfreiheit“ auf den Einsatz von Nötigungsmitteln.[461] Dem ist nicht zuzustimmen. In den Anwendungsbereich des § 316a StGB fallen solche täuschenden Handlungen, welche auf den Führer eines Kraftfahrzeugs oder einen Mitfahrer eine objektiv nötigungsgleiche Wirkung haben (sollen).[462] Es kommt hierfür nicht darauf an, ob diese Wirkung vorgetäuscht ist oder ob der objektiv Genötigte von einer Rechtswidrigkeit der Einwirkung ausgeht.[463]
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Die Rspr. verfolgt seit der Grundsatzentscheidung BGHSt 49, 8 ebenfalls einen restriktiven Kurs, sodass bloße List und Täuschung „regelmäßig“ noch keine Verübung eines Angriffs auf die Entschlussfreiheit darstellen.[464] Hierbei handele es sich trotz der verborgenen räuberischen Absicht um keine Behinderung oder Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit, sondern vielmehr um das Bewirken einer falschen Vorstellung oder eines falschen Motivs bei weiterhin bestehender Willensentschlussfreiheit.[465]
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Um die Vergleichbarkeit zu den Angriffen durch Gewalt oder Drohung herzustellen, lässt sich zunächst sinnvoll danach differenzieren, ob dem Opfer fremde Motive oktroyiert werden sollen (dann Angriff auf die Entschlussfreiheit) oder er ausschließlich aus eigenen Motiven handeln soll (dann kein Angriff auf die Entschlussfreiheit).[466] Die wohl h.L. geht davon aus, dass Täuschungen dann tatbestandsmäßig sind, wenn bei Vorliegen der vorgespiegelten Umstände eine Rechtspflicht zu einer bestimmten Handlung bestünde; dann bestehe aufgrund des normativen Zwangs ein nötigender Charakter.[467] Insofern ist fraglich, ob der Entscheidung BGHSt 49, 8, 13 auch dahingehend zuzustimmen ist, dass trotz der Beförderungspflicht für Taxifahrer aus § 22 PBefG im Regelfall kein Angriff auf dessen Entschlussfreiheit vorliege, da der Taxifahrer meist eigene wirtschaftliche Interessen verfolge.[468] Eine nötigungsgleiche Zwangswirkung wird von der h.M. auch bei der strafbewehrten Hilfeleistungspflicht gemäß § 323c StGB für möglich gehalten. Nicht ausreichend ist hingegen die Schaffung einer nur moralischen Handlungspflicht (etwa das Vortäuschen einer Autopanne ohne Personenschaden).[469] Dieser differenzierenden Sichtweise ist zuzustimmen, auch wenn man ähnliche Fallgruppen als Maßstab heranzieht, etwa die Pseudobeschlagnahme oder der Trittbrettfahrer einer Erpressung. In all diesen Fällen steht nicht mehr die Täuschung oder List, sondern die Beugung der Willensfreiheit durch Nötigung im Vordergrund.[470] Nach den vorgenannten Kriterien ist zwischen den einzelnen Fallgruppen zu differenzieren: Das Vortäuschen einer Autopanne, das Gerieren als Anhalter oder sonst „schlicht täuschendes Verhalten“ wird nicht ausreichen, um einen Angriff auf die Entschlussfreiheit zu bejahen. Das Aufstellen falscher Halteschilder, das Vortäuschen eines Unglücksfalls mit Personenschaden oder einer Polizeikontrolle[471] sowie die Herbeiführung eines Rotlichtes bei einer Ampelschaltung[472] können als eine Art „psychische Autofalle“ aufgrund der Fremdbestimmtheit des Verhaltens erfasst werden. Die Vergleichbarkeit mit einer physischen Autofalle (Sperrung der Straße mit einem physisch unüberwindbaren Hindernis) ist dann gegeben.