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bb) Verüben

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Bei § 316a StGB handelt es sich um kein Erfolgs-, sondern um ein Tätigkeitsdelikt, bei dem die Tatbestandsvollendung mit dem letzten Handlungsakt, dem Verüben eines Angriffs auf die genannten Schutzgüter, zusammenfällt (Rn. 98). Anders als nach § 316a StGB a.F. muss der Angriff nicht „unternommen“, sondern „verübt“ worden sein. Verüben ist das Ausführen des Angriffs, nicht aber das unmittelbare Ansetzen hierzu.[437]

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Die entscheidende Frage ist, zu welchem Zeitpunkt ein Angriff (als intentionaler Handlungsakt) bereits so weit fortgeschritten ist, dass er „verübt“ ist.[438] Nach einer weitgehenden Ansicht reicht jeder Versuch einer Rechtsgutsverletzung bereits für eine Vollendungsstrafbarkeit aus.[439] Nach a.A. liegt das „Verüben“ eines Angriffs nur vor, wenn dieser aus der ex ante-Sicht eines Dritten in der Situation des Täters zu einer Beeinträchtigung von Leben, Leib und Entschlussfreiheit führen kann; von vornherein ungefährliche Verhaltensweisen sollen an dieser Stelle ausscheiden.[440] Damit wird die Verübung auf einen „beendeten tauglichen Versuch“ der geplanten Rechtsgutsverletzung beschränkt und das vorausgehende Angriffsstadium bzw. der untaugliche Versuch dem Versuchsbereich zugeordnet. Diese Ansicht führt zwar zu der an sich wünschenswerten Restriktion, findet aber keine hinreichende Stütze im Wortlaut. Nach der wohl h.L. muss die Tat jedenfalls das Stadium des „beendeten materiellen Versuchs“ erreicht haben, was bedeutet, dass der Kernbereich der Opfersphäre berührt sein muss.[441] Das bedeutet zunächst, dass nach der Vorstellung des Täters keine weiteren Zwischenakte zur Beeinträchtigung von Leib, Leben oder Entschlussfreiheit erforderlich sind.[442]

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Einschränkend wird jedoch im Hinblick auf die Anwendung der Regeln über den Rücktritt vom Versuch nicht jeder nach Vorstellung des Täters beendete Versuch für ausreichend gehalten; vielmehr soll für das Verüben (nicht für den Angriff) eine Einwirkung auf das Opfer i.S.e. „point of no return“ erforderlich sein.[443] Dies setzt voraus, dass das Täterverhalten das Opfer tatsächlich erreicht hat und „ein unmittelbarer Kontakt des Angriffsmittels mit den geschützten Rechtsgütern stattgefunden hat“.[444] Deshalb fordert der BGH bei Angriffen auf die Entschlussfreiheit zu Recht, dass das Opfer den objektiven Nötigungscharakter der Täterhandlung wahrgenommen haben muss.[445] Bis dahin liegt ein Versuch mit der Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 24 StGB vor (Rn. 149). Die Gegenansicht,[446] die insofern auf die Vorstellungen des Täters abstellt, überzeugt nicht. Der für diese Ansicht angeführte „finale Charakter“[447] der Vorschrift betrifft nur die beabsichtigte Raubtat, nicht aber den Angriff auf die Entschlussfreiheit. Zwar wird der Begriff des „Angriffs“ im Rahmen von anderen Vorschriften (vgl. §§ 102 Abs. 1, 114 Abs. 1, 121 Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 StGB) subjektiv ausgelegt,[448] doch muss dieser dort „tätlich“ erfolgen oder sich „auf Leib und Leben“ beziehen, wodurch sich die gebotene Restriktion erreichen lässt. Aufgrund der Weite des Angriffsguts der „Entschlussfreiheit“ ist dagegen bei § 316a StGB eine objektive Einschränkung notwendig. Nicht erforderlich ist jedoch, dass das Opfer auch die feindliche Willensrichtung des Täters erkannt hat.[449] Durch diese doppelte Restriktion – einerseits muss das Stadium eines beendeten Versuchs erreicht sein, andererseits muss es bereits zu einer Einwirkung i.S.e. Kontakts zwischen Täter- und Opfersphäre gekommen sein – wird die Vollendungsstrafbarkeit in sinnvoller Weise beschränkt, ohne dass damit der Charakter des § 316a StGB als Tätigkeitsdelikt in Frage gestellt wird.[450]

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