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aa) Angriff

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Angriff[424] ist jede gegen Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers gerichtete feindselige Handlung.[425] Damit genügt die schlichte intentionale Angriffstätigkeit; es ist nicht erforderlich, dass ein Verletzungserfolg eintritt.[426] Maßgeblich ist somit die Finalität des Angriffshandelns.

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Strittig ist aber, ob darüber hinaus eine Einwirkung auf das Opfer erforderlich ist. Die Rspr. fordert beispielsweise bei Angriffen gegen die Entschlussfreiheit eine Einwirkung auf diese,[427] mit der Konsequenz, dass der nötigende Charakter einer gegen die Entschlussfreiheit gerichteten Handlung vom Opfer wahrgenommen werden muss.[428] Eine Einwirkung wird auch von einem Teil der Literatur vorausgesetzt.[429] Die hiermit angestrebte Einschränkung, insbesondere bei Angriffen auf die Entschlussfreiheit, lässt sich sachgerecht auch über das Merkmal des „Verübens“ (Rn. 108) bzw. „Ausnutzens“ erreichen. Nach einer a.A. soll entscheidend sein, ob das Verhalten objektiv geeignet ist, Leib, Leben oder Entschlussfreiheit zu beeinträchtigen.[430] Damit werden – den Tatbestand einschränkend – untaugliche, also von vornherein objektiv ungefährliche Angriffsformen nicht erfasst.[431] Zudem wird dem Täter die Rücktrittsoption möglichst lange offen gehalten. Dagegen wird zu Recht argumentiert, dass der Begriff des Angriffs tätigkeitsbezogen ist und vom Wortlaut auch objektiv ungefährliche Verhaltensweisen einbezogen sind.[432] Eine Restriktion lässt sich aber wiederum über die Merkmale „Verüben“ und „Ausnutzen“ erreichen.[433]

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Der Angriff muss sich nach dem Wortlaut nicht bereits gegen das Eigentum oder Vermögen richten.[434] Er muss deshalb nicht mit der geplanten Raubtat zusammenfallen.[435] Nach zutreffender Ansicht muss der Angriff nicht abgeschlossen sein.[436]

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