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dd) Zeitlicher Zusammenhang zwischen Angriff und Ausnutzung
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Zwischen dem Angriff und dem Ausnutzen muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen.[571] Dies ergibt sich aus dem Wortlaut („dabei“) und aus dem Koinzidenzprinzip (§ 8 S. 1 StGB).[572] Die Ausnutzung muss während der Verübung des Angriffs, also in der Phase zwischen Versuchsbeginn und Vollendung des Angriffs erfolgen, nicht vorher und nicht nachher.[573] Damit ist die Phase der Angriffsvorbereitung nicht erfasst.[574]
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Problematisch sind vor Fahrtantritt bzw. zunächst aus einem anderen Grund begonnene Angriffe, die während der Fahrt fortdauern, wenn dann erst die Führer- bzw. Mitfahrereigenschaft hinzutritt (Rn. 121). Dies wird deshalb als problematisch angesehen, weil der Angriff an sich verübt, also schon vollendet ist. Deshalb fordert die Rspr., dass die Eigenschaft als Führer bzw. Mitfahrer für die Aufrechterhaltung bzw. Fortdauer des Angriffs objektiv zumindest mitursächlich sein muss.[575] Dies sei nur ausnahmsweise der Fall.[576] Wenn der Täter das Opfer bereits während der Fahrt in uneingeschränkte Kontrolle gebracht hat und die Nötigungslage während der Fahrt nur unverändert aufrechterhalten wird (verfestigte Nötigungslage), sei ein Ausnutzen mangels Mitursächlichkeit deshalb zu verneinen.[577] In diesen Fällen diene das Fahrzeug lediglich Beförderungszwecken.[578] Es ist zwar zutreffend, dass ein Ausnutzen nur dann vorliegt, wenn der Täter sich die Tatsache zunutze macht, dass das Opfer mit der Beherrschung der Verkehrsvorgänge beschäftigt ist. Dann kann es aber im Hinblick auf die daraus resultierende Gefahr für den Straßenverkehr keinen Unterschied machen, ob der Angriff „nur“ fortdauert, die Opfereigenschaft also erst hinzutritt, oder bereits bei Beginn des Angriffs vorlag.[579]