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bb) Absicht bezüglich der räuberischen Tat

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Die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erfordert die Absicht, einen Raub, einen räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen, wobei eine wahlweise Feststellung ausreichend ist.[585] Sonstige Straftaten sind wegen Art. 103 Abs. 2 GG als Bezugstaten ausgeschlossen. Die Absicht schließt auch sämtliche subjektiven Merkmale dieser Bezugstaten (Zueignungsabsicht, Beutesicherungsabsicht, Bereicherungsabsicht) ein.[586] Da es auf die tatsächliche Ausführung der Bezugstat nicht ankommt, handelt es sich um ein Delikt mit überschießender Innentendenz.[587] Absicht ist i.S.e. zielgerichteten Wollens (dolus directus 1. Grades) zu verstehen („zur Begehung“).[588] Die räuberischen Taten müssen wenigstens in den wesentlichen Grundzügen geplant sein, was eine konkrete Vorstellung über Art und Zeit der Begehung voraussetzt.[589] Allerdings brauchen die näheren Umstände, unter denen die Raubtat begangen werden soll, nicht bis ins einzelne in den Plan aufgenommen worden zu sein.[590] Auch ist es für die Absicht ausreichend, wenn der Täter den Einsatz von Nötigungsmitteln nur für den Fall beabsichtigt, dass er das Wegnahmeobjekt nicht unbemerkt erlangen kann („bedingte“ Absicht), also neben einer gewaltlosen auch eine gewaltsame Wegnahme ins Auge gefasst hat.[591] Bei einem Motivbündel muss die Raubabsicht dominieren.[592]

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Nach h.M. muss der Täter die Absicht einer täterschaftlichen Begehung der Bezugstat haben.[593] Die Gegenansicht, die es genügen lässt, dass der Täter die Bezugstat eines anderen als Gehilfe fördern will, argumentiert mit einer Parallele zum Ermöglichungsmord gemäß § 211 Abs. 2 StGB und zur Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB, wo es genügt, dass der Täter die Begehung einer Straftat bzw. die Täuschung im Rechtsverkehr durch einen anderen ermöglichen möchte.[594] Zwar ist dieser Ansicht zuzugeben, dass die genannten Delikte eine dem § 316a StGB ähnliche „unvollkommen zweiaktige Struktur“ aufweisen,[595] jedoch unterscheiden sie sich in ihrem Wortlaut. Allein § 316a StGB erfordert explizit ein Handeln zur „Begehung“ der Bezugstat, ist also enger formuliert als §§ 211 Abs. 2, 267 StGB. Gegen die Einbeziehung des Gehilfen, der die Bezugstat ja nicht „begeht“, sondern lediglich unterstützt,[596] spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm. Das Autofallengesetz (Rn. 13 ff.) setzte ein Handeln „in räuberischer Absicht“ voraus, woraus sich ergab, dass hinsichtlich der Bezugstat Tätervorsatz vorliegen musste. Dafür, dass durch die nachfolgenden Gesetzesänderungen eine Erweiterung erfolgen sollte, gibt es keine Anhaltspunkte.[597]

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Weiter erforderlich ist ein Finalzusammenhang zwischen Angriff und beabsichtigter Bezugstat („zur Begehung …“).[598] Dieser ist zu verneinen, wenn die durch den Angriff geschaffene Lage sich nicht bei der räuberischen Tat auswirken soll.[599]

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Die Absicht hinsichtlich der Bezugstat muss zum Zeitpunkt des tatbestandsmäßigen Angriffs vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass die Absicht schon bei Beginn der Angriffshandlung vorliegt, sie muss aber spätestens vor Abschluss der Angriffshandlung gegeben sein.[600] § 316a StGB ist ebenfalls zu verneinen, wenn diese vor Tatvollendung erloschen ist.[601]

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Zum Zeitpunkt des räuberischen Entschlusses muss der Täter noch die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen.[602] Hier sind zwei Konstellationen[603] denkbar: Der Angriff kann entweder mit dem Nötigungsakt der räuberischen Tat zusammenfallen oder diesem vorgelagert sein. Fallen Angriff und Nötigungsakt zusammen, will der Täter regelmäßig auch bei der Begehung der Bezugstat die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausnutzen. Problematisch ist die zweite Fallgruppe. Diesbezüglich ist umstritten, ob im Hinblick auf die gebotene restriktive Auslegung auch die beabsichtigte Bezugstat einen hinreichend engen räumlichen und zeitlichen Bezug zum (fließenden) Straßenverkehr aufweisen muss, namentlich, wenn die Raubtat außerhalb des Fahrzeugs erfolgen soll.[604] Die h.M. verneint dies zu Recht, da sich das Ausnutzungsmerkmal nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lediglich auf den Angriff und nicht die beabsichtigte Bezugstat bezieht.[605]

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