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e) Weitere Rechtsfolgen

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Streitig ist, ob wegen der Vorverlagerung der Strafbarkeit sowie des hohen Strafrahmens die im StGB vorkommenden Regelungen über die tätige Reue analog heranzuziehen sind (etwa § 83a StGB). Dies wird von der h.M. zu Recht abgelehnt, da der Gesetzgeber durch das 6. StrRG (Rn. 20) bewusst die für § 316a Abs. 1 StGB vorgesehene tätige Reue in § 316a Abs. 2 StGB a.F. abgeschafft hat. Der Gegenansicht ist zuzugeben, dass die gesetzgeberische Einschätzung, § 316a Abs. 2 StGB a.F. sei deshalb obsolet geworden, weil § 24 StGB die Funktion vollständig übernehmen werde,[649] aufgrund des frühen Vollendungszeitpunktes unzutreffend war.[650] Es fehlt jedoch bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.[651] Der gesetzgeberischen Intention ist durch eine restriktive Auslegung hinsichtlich des Vollendungszeitpunktes Rechnung zu tragen (Rn. 106 ff.). Eine „tätige Reue“ nach Vollendung des Angriffs kann zwar nicht mehr durch Absehen von Strafe, aber durch Strafmilderung durch Annahme eines minder schweren Falls gemäß § 316a Abs. 2 StGB zugunsten des Täters gewürdigt werden.[652]

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Als Maßregeln der Besserung und Sicherung kommen die Anordnung der Sicherungsverwahrung, das Vorbehalten der Anordnung (§§ 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 und 3 S. 1 und 2, 66a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB), nicht aber die Führungsaufsicht (§ 256 StGB) in Betracht. Das Kraftfahrzeug kann nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden.

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