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a) Vorbemerkung

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Bei den Rechtsfolgen ist zwischen den drei Absätzen des § 316a StGB zu differenzieren. Während der Regelstrafrahmen von fünf bis 15 Jahren (§ 38 Abs. 2 StGB) reicht, wird der Täter in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Für die Erfolgsqualifikation sieht das Gesetz eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht unter zehn Jahren vor.

Handbuch des Strafrechts

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