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b) Regelstrafrahmen

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Für die Bestimmung des Strafrahmens im Rahmen der Strafzumessung sind im Besonderen das Gewicht des verübten Angriffs und die Schwere der geplanten Tat bedeutsam.[640] Eine besonders rohe Vorgehensweise kann strafschärfend berücksichtigt werden. Eine sorgsame Tatplanung und -vorbereitung[641] sowie das planvolle Ausnutzen einer Mitfahrgelegenheit[642] führen zur Strafschärfung. Die erschwerenden Umstände des (beabsichtigten) Raubdeliktes (etwa hohe Beute oder Begehungsort) können auf die Strafzumessung des § 316a StGB „durchschlagen“.[643] Strafmildernd kann berücksichtigt werden, dass lediglich ein Angriff auf die Entschlussfreiheit (und nicht auf Leib und Leben) verübt worden ist.[644]

Handbuch des Strafrechts

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