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5. Erfolgsqualifikation (§ 316a Abs. 3 StGB)
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In § 316a Abs. 3 StGB ist die Erfolgsqualifikation geregelt, die eine lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren vorsieht. Damit ersetzt die Vorschrift die unbenannten besonders schweren Fälle in § 316a Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 StGB a.F. Diese Regelung führt zu einer zeitlichen Vorverlagerung gegenüber § 251 StGB und wenn der Angriff gleichzeitig auch den Versuch der anschließend nicht vollendeten räuberischen Tat darstellt, auch zu einer Verschärfung, da dann anders als bei §§ 251, 22 StGB nicht die Rücktrittsregeln und die fakultative Strafmilderung des § 23 Abs. 2 StGB anwendbar sind.[606]
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Tatobjekt kann sowohl das Angriffsopfer als auch ein Dritter sein („Tod eines anderen Menschen“).[607] Dieser muss kein Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs sein.[608] Streitig ist, ob andere Tatbeteiligte taugliche Tatobjekte sind.[609] Der Streit stellt sich auch im Rahmen des § 251 StGB, sodass dorthin verwiesen werden kann (→ BT Bd. 5: Wittig, § 30 Rn. 155).
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Wie bei allen Erfolgsqualifikationen ist ein sog. Unmittelbarkeits- oder gefahrspezifischer Zusammenhang notwendig.[610] Bezugspunkt ist hier die tatbestandliche Handlung des Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit („Tat“), in der sich die Todesfolge als spezifische Gefahr verwirklicht haben muss.[611] Dagegen kann nicht an die beabsichtigte Bezugstat angeknüpft werden, da deren Verwirklichung nicht mehr zum Tatbestand des § 316a StGB gehört.[612] Führt nicht der Angriff, sondern erst der später vorgenommene Nötigungsakt zum Todeseintritt, kommt vielmehr § 251 StGB in Betracht.[613] Der Unmittelbarkeitszusammenhang wird zu verneinen sein, wenn der Angriff kein ausreichendes Erfolgspotential hat.[614] Überdies muss die Todesgefahr aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs resultieren. Nur dann verwirklicht sich gerade die spezifische Gefahr des § 316a StGB.[615] Der spezifische Gefahrzusammenhang liegt daher nicht vor, wenn das Angriffsmittel auch außerhalb des Straßenverkehrs den Todeseintritt herbeigeführt hätte.[616] Fallen Angriff und Nötigungsakt zusammen, ist nach § 316a Abs. 3 StGB zu bestrafen, wenn das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs im Vordergrund steht; dann verwirklicht sich nämlich nur sekundär die raubtatspezifische Gefährlichkeit.[617] Anderenfalls ist § 251 StGB einschlägig.[618]
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In Abweichung von § 18 StGB ist wenigstens Leichtfertigkeit notwendig. Tötungsvorsatz führt gleichfalls zur Bejahung des § 316a StGB („wenigstens“).
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Versuch und Beteiligung an der Erfolgsqualifikation sind nach den allgemeinen Grundsätzen möglich (vgl. § 11 Abs. 2 StGB). Auch ein erfolgsqualifizierter Versuch ist denkbar,[619] jedoch bleibt dafür wegen des frühen Vollendungszeitpunktes des § 316a StGB wenig Raum.[620]