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bb) Versuch
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Der Versuch des § 316a StGB ist strafbar (§ 23 Abs. 1 StGB). Für die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens zum Versuch ist es nicht ausreichend, dass der Täter die Mitfahrt unter Verdeckung seiner räuberischen Absicht veranlasst.[631] Nach Mitsch[632] entspricht die Schwelle zum Versuchsbeginn ungefähr der des Körperverletzungs-, Tötungs- oder Nötigungsversuchs. Soll der Angriff erst unmittelbar nach Abschluss der Fahrt im haltenden Fahrzeug erfolgen, so entfällt schon der Vorsatz, einen Führer bzw. Mitfahrer anzugreifen.[633]
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Der Rücktritt ist nach allgemeinen Regeln (§ 24 StGB) möglich. Umstritten ist allerdings, welche Auswirkungen die Streichung der tätigen Reue in § 316a Abs. 2 StGB a.F. hat. Aufgrund der Abschaffung des Unternehmensdeliktscharakters des § 316a StGB erachtete der Gesetzgeber die Möglichkeit einer strafbefreienden tätigen Reue als überflüssig.[634] In der Tat ist der wegen des späteren Vollendungszeitpunktes mögliche Rücktritt insoweit günstiger für den Täter, als § 24 StGB dem Gericht im Unterschied zu § 316a Abs. 2 StGB a.F. kein eigenes Ermessen (§ 49 Abs. 2 StGB) einräumt. Diese Streichung kann jedoch zugleich eine Verschärfung bedeuten, da eine Strafbefreiung nach Vollendung nicht mehr möglich ist.[635] Denkbar ist es, aufgrund der weiten Vorverlagerung der Strafbarkeit eine „rücktrittsfreundliche“ Tatbestandsauslegung vorzunehmen, also den Vollendungszeitpunkt nicht zu weit vorzuverlegen (Rn. 106 ff.).[636] Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die tätige Reue kommt nach h.M. nicht in Betracht (Rn. 157).