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E. Rechtsvergleich

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Außerhalb der (räumlichen) Grenzen des deutschen Strafgesetzgebers stellt sich ebenfalls die Frage nach der generellen Anerkennung bzw. der rechtlichen Ausgestaltung des räuberischen Diebstahls. Wie ein Blick beispielsweise in das englische Recht zeigt, kennen nicht alle Rechtsordnungen den räuberischen Diebstahl, der im deutschen Recht als delictum sui generis (raubähnlicher Sondertatbestand) ausgestaltet ist.[669] Um diese hierzulande in § 252 StGB kriminalisierte Gewalt oder Drohung dennoch zu erfassen, lässt sich in der Folge die Tendenz feststellen, den Vollendungszeitpunkt für den Raubtatbestand möglichst weit hinauszuschieben.[670] Das französische Recht erfasst den räuberischen Diebstahl dadurch, dass das Tatbestandsmerkmal „Gewalt“ in zeitlicher Hinsicht vor, während oder nach der Tat erfüllt werden kann (vgl. Art. 311-4 Code pénal: „accompagne ou suivi de violences“).[671] Doch auch wenn der räuberische Diebstahl grundsätzlich anerkannt wird, ergeben sich unterschiedliche Ausgestaltungen. So erkennt etwa der italienische Codice penale den räuberischen Diebstahl an und unterscheidet hierfür den eigentlichen Raub (rapina propria) und den uneigentlichen Raub (rapina impropria), der dem deutschen räuberischen Diebstahl im Wesentlichen gleichkommt.[672] Dabei wird allerdings, anders als im deutschen Recht, nicht nur Handeln in Besitzerhaltungs-, sondern auch in Verdeckungsabsicht erfasst.[673] Hinsichtlich der Strafdrohung für den räuberischen Diebstahl ist das österreichische StGB von Interesse. Denn wird im italienischen, französischen und schweizerischen Recht auf dieselbe Rechtsfolge wie beim Raubtatbestand rekurriert, wird im österreichischen Recht auf eine mildere Strafdrohung abgestellt. Dies rechtfertige sich aus der Erwägung, dass der Täter die Raubmittel nicht von vornherein planmäßig zum Stehlen einsetze, sondern sich die Gewaltanwendung typischerweise aus der Situation für den Täter überraschend ergebe.[674]

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Bei dem Sondertatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB handelt es sich, soweit ersichtlich, um eine Besonderheit des deutschen Strafgesetzbuches. Fälle des § 316a StGB, in denen es zur Verwirklichung der Bezugstat kommt, können von ausländischen Rechtsordnungen unter Umständen von strafverschärfenden Vorschriften erfasst werden. Art. 140 des schweizerischen Strafgesetzbuches enthält beispielsweise eine Qualifikation für den Fall, dass der Räuber „durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart.“ Der spanische Código penal sah in Art. 506 a.F. vor, dass die für den Raub vorgesehene Strafe in ihrem Höchstgrad verhängt werden sollte, wenn der Raub „durch Überfall auf einen Eisenbahnzug, ein Schiff, Flugzeug, Automobil oder ein anderes Fahrzeug“ begangen wurde.[675] Die den Raub heute regelnden Art. 237 ff. kennen diesen Fall jedoch nicht mehr. Wird die Bezugstat hingegen nicht verwirklicht, können räuberische Angriffe auf Kraftfahrer von den meisten ausländischen Rechtsordnungen nur über eine Versuchsstrafbarkeit erfasst werden. Eine Ausnahme macht das japanische Strafgesetzbuch, das in Art. 237 bereits denjenigen bestraft, der einen Raub vorbereitet und damit allgemein die Strafbarkeit vorverlagert (ähnlich dem § 30 StGB).

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens§ 31 Raubähnliche Delikte › Ausgewählte Literatur

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