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c) Minder schwerer Fall
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Ein minder schwerer Fall ist dann anzunehmen, wenn bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung das Tatbild so stark vom Regeltatbild abweicht, dass die Annahme des Regelstrafrahmens nicht mehr tat- und schuldangemessen ist.[645] Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht bei geringer Intensität des Angriffs oder der geplanten oder verwirklichten Tat.[646] Die Wertung des Tatgerichtes, ob ein minder schwerer Fall anzunehmen ist oder nicht, ist revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.[647]