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aa) Vorsatz

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Der Täter muss Vorsatz hinsichtlich der objektiven Tatbestandsmerkmale, d.h. hinsichtlich des Verübens eines Angriffs auf einen Kraftfahrzeugführer oder einen Mitfahrer, haben. Dafür genügt dolus eventualis.[580]

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Das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs setzt subjektiv voraus, dass der Täter entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB in tatsächlicher Hinsicht sich der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bei seinem Angriff (nicht bei der räuberischen Tat) bewusst ist.[581] Nicht erforderlich ist, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs (subjektiv) zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht.[582] Nach Ansicht der Rspr. ist das Merkmal des Ausnutzens der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs in erster Linie dann erfüllt, wenn der Täter sich eine verkehrstypische Gefahrenlage zunutze macht, die dem fließenden oder ruhenden Verkehr eigentümlich ist.[583] Ein Ausnutzungsbewusstsein ist etwa zu verneinen, wenn der Täter davon ausgeht, dass das Opfer aufgrund zahlenmäßiger Überlegenheit der Angreifer ohnehin keine Abwehrchance hat.[584]

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