Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Bernd Heinrich, Dennis Bock - Страница 280
aa) Allgemein
Оглавление122
Bei dem Merkmal „Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“ handelt es sich um einen „Schlüsselbegriff“ des § 316a StGB.[515] Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird.[516] An dem Regelungsgehalt dieses Tatbestandsmerkmals hat sich durch die Neufassung durch das 6. StrRG (Rn. 20) sachlich nichts geändert.[517] Zweck dieses „janusköpfigen“ Tatbestandsmerkmales ist es, als „Scharnier“[518] das Angriffsgeschehen („dabei“) und Verkehrsgeschehen[519] bzw. die raub- und straßenverkehrsspezifischen Teile des § 316a StGB[520] miteinander zu verknüpfen.[521] Damit werden das Kollektivrechtsgut „Sicherheit des Straßenverkehrs“ (Kontrollverlust, Eskalationsgefahr) und die Individualrechtsgüter (gesteigerte Angriffsintensität und ungünstigere Abwehrposition des Opfers aufgrund der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs) miteinander in einen inneren Zusammenhang gebracht, durch die erst der besondere Unrechtsgehalt des § 316a StGB begründet wird.[522] Dies vor Augen ist das Merkmal Ansatzpunkt einer teleologischen restriktiven Auslegung des § 316a StGB. Dies gilt umso mehr, wenn, wie hier, das (vorgelagerte[523]) Tatbestandsmerkmal des „Führers“ eines Kraftfahrzeugs, entgegen der Rspr. und einem Teil der Lehre, eher weit verstanden wird (Rn. 114 ff.). Das Merkmal vereint zwei Erfordernisse, die analytisch voneinander zu trennen sind:[524] Das erste ist das der „besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs“, das die Tatsituation beschreibt und nach h.M. opferbezogen auszulegen ist.[525] Das zweite ist das „Ausnutzen“, das täterbezogen zu interpretieren ist.[526]