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c) Strafverfahrensrecht

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§ 316a StGB ist Katalogtat des § 100a Abs. 2 S. 1 lit. t StPO, nicht aber des § 100b Abs. 2 StPO. Damit können trotz des hohen Strafrahmens die besonders grundrechtssensiblen Maßnahmen der Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) und der akustischen Wohnraumüberwachung („großer Lauschangriff“, § 100c StPO) nicht angeordnet werden. Gegen den Beschuldigten kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr gemäß § 112a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StPO angeordnet werden. Der Verdacht einer Straftat nach § 316a StGB reicht selbst nicht aus, um eine Kontrollstelle nach § 111 StPO anordnen zu können, vielmehr muss der Verdacht eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorliegen.[637]

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Aufgrund des hohen Regelstrafrahmens ist in der Regel erstinstanzlich die Große Strafkammer des LG zuständig (§ 74 Abs. 1 S. 2 GVG); besteht der Verdacht eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer mit Todesfolge, ist die Zuständigkeit der Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer gegeben (§ 74 Abs. 2 S. 1 Nr. 23 GVG). Einziges Rechtsmittel ist in beiden Fällen die Revision zum BGH (§ 333 StPO, § 135 GVG). Kommt die Anwendung eines minder schweren Falls in Betracht, kann auch das Schöffengericht am Amtsgericht erstinstanzlich zuständig sein, mit der Folge, dass sowohl Revision als auch Berufung zulässige Rechtsmittel sind.

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Auf eine prozessuale Besonderheit sei an dieser Stelle hingewiesen: Aufgrund seiner systematischen Stellung im 28. Abschnitt des StGB und dem durch den Tatbestand intendierten Schutz des Straßenverkehrs (Rn. 99 f.) handelt es sich bei § 316a StGB um eine „Verkehrsstrafsache“, bei dem die ausschließliche revisionsrechtliche Zuständigkeit des 4. Strafsenates des BGH begründet ist.[638] Diese ausschließliche Zuständigkeit hat der Senat seit dem 1. Januar 2003 ununterbrochen. Das ist der Grund, weshalb der Senat in mehreren Entscheidungen nach 2003 die frühere entgegenstehende Rspr. anderer Senate aufgeben konnte, ohne eine entsprechende Anfrage nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG stellen zu müssen (vgl. § 132 Abs. 3 S. 2 GVG).[639]

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