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a) Verhältnis zur räuberischen Tat
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Bei Teilidentität zwischen den Ausführungshandlungen des § 316a StGB und den (folgenden) Raubdelikten besteht zur Klarstellung, dass das intendierte Raubdelikt auch verwirklicht wurde, Tateinheit.[653] Fallen § 316a StGB und die Bezugstat auseinander, liegt regelmäßig Tatmehrheit vor.[654] Streitig ist das Verhältnis zum nur versuchten räuberischen Delikt. Die wohl h.M. geht davon aus, dass der Versuch der Bezugstat hinter den vollendeten § 316a StGB zurücktritt.[655] Überzeugender erscheint es jedoch, aus Klarstellungsgründen auch hier Idealkonkurrenz anzunehmen, da zur Vollendung des § 316a StGB die Raubtat noch nicht einmal in das Versuchsstadium gelangen muss.[656] Unstreitig ist Idealkonkurrenz anzunehmen, wenn der Raubversuch nach den §§ 250 f. StGB qualifiziert ist.[657] Tritt die schwere Folge des § 316a Abs. 3 StGB ein, wird § 251 StGB verdrängt.[658]