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aa) Vollendung und Beendigung
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Die Tat ist vollendet, wenn der Täter in räuberischer Absicht den Angriff „verübt“ hat (Rn. 103 ff.).[624] Nicht erforderlich ist eine reale Beeinträchtigung der Rechtsgüter des Opfers.[625] Ebenso wenig kommt es auf den Beginn oder gar die Umsetzung der räuberischen Tat an.[626] Der Vollendungszeitpunkt ist damit schwer zu bestimmen.[627] Bei einem Angriff auf die Willensentschlussfreiheit muss nach zutreffender Ansicht das Opfer den objektiven Nötigungscharakter wahrgenommen haben (Rn. 104, 108).[628] Ansonsten liegt nur ein Versuch mit der Möglichkeit eines Rücktritts gemäß § 24 StGB vor.[629]
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Beendet ist die Tat bei längerem zeitlichen und räumlichen Abstand zum abgeschlossenem Angriff; und zwar auch dann, wenn die Bemächtigungslage fortbesteht.[630]