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a) Beteiligung
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Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme (§§ 25 ff. StGB) erfolgt nach allgemeinen Regeln. Der Täterkreis ist nicht begrenzt („wer“), sodass auch der Führer des Fahrzeugs tauglicher Täter sein kann (Rn. 102). Es stellen sich auch im Rahmen des § 316a StGB die Probleme der sukzessiven Mittäterschaft[621] und der sukzessiven Beihilfe. Der Teilnehmer braucht nicht selbst die Absicht zur Begehung einer Raubtat zu haben.[622] Er muss aber von der räuberischen Absicht des Haupttäters wissen.[623]