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§ 19 Sozialgesetzbuch Elftes Buch

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Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürfigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche pflegt.

Pflegeberaterin Paula wird Tanja in Fall 2 darüber aufklären, dass sie, sofern sie die Voraussetzungen als Pflegeperson erfüllt, nicht nur über ihre laufende berufliche Tätigkeit, sondern auch durch die Pflegetätigkeit eine zusätzliche soziale Absicherung erfahren kann, sofern sie Folgendes beachtet:

Sozialrecht für die Pflege

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