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2.2.3 Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung
ОглавлениеSchließlich ist Tanja auch im Rahmen der für die Mutter ausgeübten pflegerischen Maßnahmen und der weiteren Hilfen bei der Haushaltsführung vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst (vgl. a. § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII).