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§ 47 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
ОглавлениеDas Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. (Regelentgelt) Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des […] berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
Darüber hinaus gewährt die Krankenkasse das Krankengeld nicht nur im Falle eigener Erkrankung, sondern auch bei Erkrankung eines Kindes unter zwölf Jahren sowie im Rahmen von Organ-, Gewebe und besonders gelagerten Blutspenden (vgl. a. §§ 45, 44 a SGB V).
Ebenso wie der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber, steht auch die Gewährung von Krankengeld durch die Krankenkasse unter dem Vorbehalt, dass sich die versicherte Person kein Eigenverschulden an der Entstehung der Erkrankung nachsagen lassen muss!
Daraus folgende Leistungsbeschränkungen ergeben sich vor allem aus nachgewiesenen missbräuchlichen Inanspruchnahmen (vgl. a. § 52 a SGB V). Sie sind aber auch besonders benannten Lebenssachverhalten zu entnehmen, wie etwa der vorsätzlichen Herbeiführung einer Krankheit (vgl. a. § 52 SGB V).
So wie auch sämtliche andere Sach- und Dienstleistungen, die vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst werden, wird auch der Anspruch auf Krankengeld als Geldleistung nur gewährt, sofern der Versicherungsfall »Krankheit« eingetreten ist.
Zum Krankheitsbegriff enthält Kapitel 5 über die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nähere Erläuterungen ( Kap. 5).