Читать книгу Sozialrecht für die Pflege - Dieter-Eckhard Genge - Страница 27
2.3.4 Leistungen bei Unfall und Berufskrankheit
ОглавлениеDie Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren den von einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit Betroffenen während einer notwendigen Heilbehandlung das so genannte Verletztengeld (vgl. a. § 45 SGB VII) oder im Falle permanenter Erwerbsunfähigkeit auch mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfallereignis hinaus – eine so genannte Verletztenrente.
Die dabei bezogenen Ausgleichszahlungen können bis zu 100 % des vormals erhaltenen Nettoarbeitsentgelts ausmachen und stellen somit die höchst denkbaren Leistungen im System der Sozialversicherung dar (vgl. a. §§ 45, 47 und 56 SGB VII).
Allerdings wird ihr Erhalt abhängig gemacht von hohen Zugangsvoraussetzungen wie etwa der Darlegung exakter Ursachenzusammenhänge nicht nur von Verunfallung und beruflicher Tätigkeit, sondern darüber hinaus auch von der Beweisführung darüber, dass das Unfallgeschehen als solches die alleinige oder zumindest überwiegende Ursache für die geltend gemachte Gesundheitsverletzung darstellte. Man spricht insofern von der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität, die im Einzelfall besonders belegt werden muss!