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2.4 Antragsprinzip

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In vielen Fällen ist eine förmliche Antragstellung – sei es schriftlich oder aus den Umständen schlüssig ersichtlich – neben den oben genannten Voraussetzungen Bedingung für die Gewährung einer Sozialleistung.

Beispiel

Werden etwa Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung begehrt, so liegt in der Hingabe der Versichertenkarte in der Arztpraxis durch den Versicherten selbst die schlüssige (konkludente) Beantragung der entsprechenden Leistungen auf Krankenbehandlung.

Grundsätzlich gilt dabei:

Sozialrecht für die Pflege

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