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§ 43 Absatz 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch

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Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Sozialrecht für die Pflege

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