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§ 142 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch

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Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer […] mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.

Darüber hinaus kommt im Hinblick auf die Bezugsdauer von der als Arbeitslosengeld I bezeichneten Leistung auch dem Lebensalter der versicherten Person besondere Bedeutung zu.

Danach steht einer grundsätzlich anspruchsberechtigten Person bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres ein gesetzlicher Mindestanspruch von einem halben Jahr Bezugsdauer zu, sofern eine Vorversicherungszeit von einem Jahr nachgewiesen werden kann, der Höchstanspruch von einem Jahr Bezugsdauer ist dagegen verwirklicht, sofern zwei Jahre mit beitragspflichtigen Entgelten belegt worden sind.

Näheres hierzu lässt sich aus den einschlägigen Regelvoraussetzungen entnehmen (vgl. a. § 147 Abs. 3 SGB III).

Die geforderte Anzahl von beitragspflichtigen Monaten muss dabei nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitintervalls erfüllt sein, sondern lediglich summarisch in einer sogenannten Rahmenfrist von regelmäßig drei Jahren nachgewiesen sein (vgl. a. § 143 Abs. 3 SGB III).

Der Teilkaskocharakter dieser Leistung zeigt sich allerdings nicht nur in der begrenzten Bezugsdauer, sondern auch in der gedeckelten Anspruchshöhe.

Denn der Versicherungsträger, die Agentur für Arbeit, gewährt diese Leistung nur in Höhe von 60 % respektive 67 % des vormals erzielten Nettoarbeitsentgelts (vgl. a. § 149 Abs. 3 SGB III).

Sozialrecht für die Pflege

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