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2.3.1 Arbeitslosengeld I

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Eine abhängig beschäftigte Person erhält im Fall der nicht selbst herbeigeführten Einbuße ihres Arbeitsplatzes einen Anspruch auf Erhalt des regulären Arbeitslosengelds (vgl. a. §§ 136, 138 SGB III) unter folgender Voraussetzung zuerkannt:

Sozialrecht für die Pflege

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