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§ 26 Abs. 2b Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch

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Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, in der sie als Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 […] nicht erwerbsmäßig […] pflegen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten.

Da Tanja in Fall 2 diese Voraussetzung nachweislich erfüllt, ist sie auch insofern abgesichert. Die Pflegekasse der Mutter führt aus Anlass der Pflegetätigkeit ebenfalls Beiträge an die Agentur für Arbeit ab. Dabei wäre es unerheblich, ob die Pflegetätigkeit von mehreren Personen durchgeführt werden würde.

Würde Tanja nach Abwicklung ihrer Pflegetätigkeit – sei es, weil die pflegebedürftige Mutter in eine stationäre Pflegeeinrichtung zöge oder in der Folgezeit verstorben sein sollte – zunächst noch keine Anschlussbeschäftigung finden und daher eine Zeit lang arbeitslos bleiben, stünde ihr generell auch ein Anspruch auf reguläres Arbeitslosengeld, so genanntes Arbeitslosengeld I zu. Dieses hätte sie dann zum einen aus ihrer beitragspflichtigen Tätigkeit, aber zum anderen auch aus der Pflegetätigkeit, erworben.

Daneben hat Tanja noch weitere Möglichkeiten, ihre berufliche Tätigkeit mit der beabsichtigten Pflege ihrer Mutter in Einklang zu bringen ( Kap. 6.4).

Sozialrecht für die Pflege

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