Читать книгу Sozialrecht für die Pflege - Dieter-Eckhard Genge - Страница 22
2.3.2 Krankengeld
ОглавлениеEine erkrankte, abhängig beschäftigte Person erhält unter den im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung näher beschriebenen Voraussetzungen (vgl. a. § 44 SGB V) im Falle von Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit – sofern der Arbeitgeber noch nicht bzw. nicht mehr zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle verpflichtet ist (vgl. a. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Entgeltfortzahungsgesetz) – für einen Zeitraum von maximal 78 Wochen bzw. 72 Wochen Krankengeld (vgl. a. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V).
Ähnlich wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld fällt auch die Lohnersatzleistung »Krankengeld« geringer als das vormals erzielte Arbeitsentgelt aus. Sie beträgt der Höhe nach 70 % des Bruttoentgelts, maximal begrenzt auf 90 % des Nettoentgelts.