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§ 43 Absatz 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
ОглавлениеVoll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Zwar besteht dieser Leistungsanspruch grundsätzlich bis zum Erreichen der jeweils maßgeblichen Regelaltersgrenze, d. h. für die Versicherten, die nach 1963 geboren wurden, bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres.
In der Praxis jedoch werden beide Erscheinungsformen der Erwerbsminderungsrenten nicht etwa von vorne herein bis zu diesem Zeitpunkt gewährt, sondern zunächst nur zeitabschnittsweise, für etwa zwei bis fünf Jahre, bewilligt. Auch insoweit zeigt sich der Vorrang der Rehabilitationsleistungen gegenüber den hierzu nachrangigen Rentenzahlungen. (Nachranggrundsatz!)
Ebenfalls kommt es entscheidend auf den Nachweis von Vorversicherungszeiten im Sinne von Anwartschaften an (vgl. a. § 43 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Da in den meisten Fällen die Auszahlungsbeträge der Erwerbsminderungsrenten der Höhe nach nicht einmal ansatzweise ausreichen werden, um daraus den persönlichen Lebensunterhalt bestreiten zu können, sind betroffene Personen oft auf die ergänzenden Leistungen der Grundsicherung, zumeist in Form der Sozialhilfe angewiesen.
Vergleichbar mit den Defiziten, die viele Altersrentner aufgrund zu geringer Auszahlungsbeträge ihrer gesetzlichen Altersrente erfahren und deshalb ebenfalls auf Sozialhilfeleistungen in Form der Grundsicherung im Alter angewiesen bleiben werden, sind es viele sogenannte vollerwerbsgeminderte Zeitrentner, die in einem schon früheren Lebensabschnitt neben dem Bezug der Erwerbsminderungsrenten um eine entsprechende Grundsicherung bei Erwerbsminderung nachfragen müssen.
Beide Erscheinungsformen der Sozialhilfe füllen insoweit die Lücken aus, die das System der gesetzlichen Rentenversicherung für die Betroffenen hinterlässt.
In Kapitel 3 wird ausführlicher auf Sinn und Zweck der Sozialhilfe bzw. Grundsicherungsleistungen im Bereich der Altenpflege respektive Behindertenhilfe eingegangen ( Kap. 3).