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2.3.3 Leistungen bei Erwerbsminderung

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Sofern eine sich anbahnende, drohende Erwerbsminderung einer versicherten Person sich nicht durch die Inanspruchnahme von Leistungen der medizinischen Rehabilitation und/ oder Leistungen zur sogenannten Teilhabe am Arbeitsleben abwenden lässt, gewähren die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung materielle Hilfen in Form von Erwerbsminderungsrenten. Erst dann kommen materielle Hilfen entweder als Rentenzahlungen bei teilweiser oder aber voller Erwerbsminderung in Betracht. (Grundsatz: »Rehabilitation vor Rente«.)

Entscheidend ist insoweit, welche Restfähigkeit der versicherten Person verblieben ist, in einem bestimmten zeitlichen, nach Stunden bemessenen Umfang noch jeweils unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein zu können.

Auskunft über die Höhe des aktuell erworbenen Anspruchs bei voller Erwerbsminderung lassen sich den jährlich zugehenden Rentenmitteilungen der Rentenversicherungsträger an die Versicherten entnehmen, in denen auch Aussagen über die Höhe der prospektiv zu erwartenden gesetzlichen Bruttoaltersrente enthalten sind.

Sozialrecht für die Pflege

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