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§ 16 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch

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Ist die Sozialleistung von einem Antrag abhängig, gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, in dem er bei einer der […] genannten Stellen eingegangen ist.

Besondere praktische Bedeutung gewinnt die Antragstellung im Zusammenhang mit der Frage, ab wann Leistungen der sozialen Pflegeversicherung den Versicherten gegenüber im Rahmen der ambulanten Pflege erbracht werden müssen. Hier spielen Grundregeln des Rechts der sozialen Pflegeversicherung eine besondere Rolle (vgl. a. § 33 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 SGB XI).

Die aus dieser Vorschrift resultierenden Konsequenzen für die Ermittlung des korrekten Leistungsbeginns werden beispielhaft anhand unterschiedlicher Fallkonstellationen dargestellt. Näheres wird ausgeführt in Kapitel 6 ( Kap. 6.3).

Der Anspruch auf Sozialhilfe ist jedoch – anders als im Rahmen der Sozialversicherungsleistungen oder der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach SGB II – gerade nicht antragsabhängig, sondern entsteht bereits mit bloßer Kenntnis des örtlich und sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers über das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen (vgl. § 18 SGB XII).

Dieser sogenannte Kenntnisgrundsatz als Ausnahme zum Antragsprinzip berücksichtigt, dass Sozialhilfe insoweit lediglich dazu beitragen soll, eine gegenwärtige Notlage abzuwenden.

1 Vorrecht des Gesetzgebers über die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung zu entscheiden.

Sozialrecht für die Pflege

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