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18. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Friedhof

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Sachverhalt

Es wird in der Verwaltung der Gemeinde G erwogen, durch Satzung Benutzungszwang für den gemeindlichen Friedhof vorzuschreiben. Bevor die Angelegenheit weiter verfolgt wird, soll die rechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens geprüft werden.

Aufgabe

Sie sind als Sachbearbeiter im Friedhofsamt der Gemeinde mit dieser Prüfung beauftragt.

Lösung

Die Zulässigkeit des Benutzungszwangs für Friedhöfe beurteilt sich nach § 9 GO.

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich bei einem Friedhof um eine für Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 GO können die Gemeinden durch Satzung Benutzungszwang für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Fernwärmeversorgung und Schlachthöfe vorschreiben.

Friedhöfe gehören nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es fragt sich aber, ob Friedhöfe Einrichtungen sind, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden.

Die Bestattung auf dafür eigens vorgesehenen und besonders für diesen Zweck eingerichteten Flächen dient zweifellos in ähnlicher Weise wie Kanalisation der Volksgesundheit, indem auch auf diese Weise Gesundheits- und Seuchengefahren begegnet wird.

Friedhöfe sind folglich ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen i. S. v. § 9 GO. Insoweit wäre Benutzungszwang für Friedhöfe zulässig.

Weitere Voraussetzung für den Erlass einer diesen Benutzungszwang vorschreibenden Satzung ist nach § 9 Satz 1 GO ein öffentliches Bedürfnis.

Ein solches öffentliches Bedürfnis liegt immer schon dann vor, wenn das Gemeinwohl den Benutzungszwang fordert, insbesondere, wenn es gilt, die Bevölkerung vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen, also immer, wenn vernünftige Gründe des Gemeinwohls vorliegen. Dies dürfte beim Benutzungszwang für Friedhöfe regelmäßig gegeben und nur im außergewöhnlichen Einzelfall zu verneinen sein. Auch insoweit wäre Benutzungszwang für Friedhöfe zulässig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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