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17. Fall: Anschluss- und Benutzungszwang, Gasversorgung

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Sachverhalt

Die Stadt St beabsichtigt eine Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung.

Aufgabe

Sie erhalten den Auftrag zu prüfen, ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist.

Lösung

Ob Anschluss- und Benutzungszwang für die Gasversorgung zulässig ist, bestimmt sich nach § 9 GO.

Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um eine für Anschluss- und Benutzungszwang zugelassene Einrichtung handelt. Nach § 9 können die Gemeinden durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebietes für Wasserleitung, Kanalisation und ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtungen sowie für Einrichtungen zur Fernwärmeversorgung Anschlusszwang und die Benutzung dieser Einrichtungen und der Schlachthöfe vorschreiben.

Gasversorgung gehört nicht zu den in § 9 GO ausdrücklich aufgeführten zugelassenen Einrichtungen. Es ist allerdings zu prüfen, ob es sich bei der Gasversorgung um eine ähnliche der Volksgesundheit dienende Einrichtung i. S. d. § 9 GO handelt. Dass Gasversorgung eine irgendwie der Volksgesundheit dienende Einrichtung sein kann, mag nicht zu leugnen sein. § 9 GO verlangt aber, dass die nicht ausdrücklich genannten der Volksgesundheit dienenden Einrichtungen in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dienen.

Wasserleitung und Kanalisation dienen der Volksgesundheit, indem durch ordnungsgemäße und kontrollierte Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Gesundheits- und Seuchengefahren vermieden werden. Eine in dieser speziellen Weise der Volksgesundheit dienende Rolle kommt der Gasversorgung nicht zu. Die Gasversorgung ist daher keine Einrichtung, die in ähnlicher Weise wie Wasserleitung und Kanalisation der Volksgesundheit dient,

Folglich ist Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung schon aus diesem Grunde nicht zulässig. Die weitere Voraussetzung, dass nach § 9 GO ein öffentliches Bedürfnis vorliegen muss, kann daher ungeprüft bleiben.

Die beabsichtigte Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang für die städtische Gasversorgung wäre rechtswidrig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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