Читать книгу Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen - Ernst-Dieter Bösche - Страница 14
10. Fall: Satzungsrecht, Bekanntmachungsform, Änderung der Hauptsatzung
ОглавлениеSachverhalt
Der Rat der Stadt St hat einschließlich Bürgermeister 39 Mitglieder (gesetzliche Mitgliederzahl). Auf der Tagesordnung der gestrigen Ratssitzung stand u.a. der Punkt: „Änderung der Hauptsatzung (Änderung der Bekanntmachungsform)". Anstelle der bisherigen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt St sollen Satzungen künftig bekannt gemacht werden durch Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt St. In der Ratssitzung stimmten 18 Mitglieder für eine entsprechende Änderung der Hauptsatzung, zehn stimmten dagegen und elf enthielten sich der Stimme.
Aufgabe
Der Bürgermeister beauftragt Sie zu prüfen, ob eine Beanstandung des Beschlusses zur Änderung der Hauptsatzung in Betracht kommt.
Lösung
Nach § 54 Abs. 2 GO müsste der Bürgermeister den Beschluss beanstanden, wenn er geltendes Recht verletzt.
Eine Rechtsverletzung könnte sich aus einem Verstoß gegen § 4 BekanntmVO ergeben. § 4 Abs. 1 BekanntmVO führt die zugelassenen Veröffentlichungsformen abschließend auf. Die Bekanntmachung durch Veröffentlichung auf der Homepage ist danach nicht zulässig.
Der Beschluss verstößt also gegen § 4 Abs. 1 BekanntmVO und müsste vom Bürgermeister beanstandet werden.
Die Beanstandung setzt aber voraus, dass der Beschluss (dieses rechtswidrigen Inhalts) überhaupt rechtswirksam gefasst worden ist.
Nach § 7 Abs. 3 Satz 3 GO kann der Rat die Änderung der Hauptsatzung nur mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen. Die gesetzliche Mitgliederzahl beträgt 39, die Mehrheit also mindestens 20 Stimmen. Für die Änderung stimmten 18 Mitglieder. Die zur Änderung der Hauptsatzung erforderliche Mehrheit von 20 Stimmen wurde nicht erreicht. Folglich wurde die Änderung der Hauptsatzung mit dem rechtswidrigen Inhalt nicht beschlossen. Ein rechtswidriger Beschluss liegt also gar nicht vor.
Eine Beanstandung kommt daher nicht in Betracht.