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5. Fall: Bezeichnung der Gemeinde

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Sachverhalt

In der Stadt St sind bei Ausgrabungen zahlreiche Nachweise römischer Besiedlung gefunden worden.

Auf Antrag des Geschichtsvereins in St befasste sich der Rat der Stadt St in seiner letzten Sitzung mit der Änderung der Bezeichnung in „Römerstadt St".

Der Rat der Stadt St hat einschließlich Bürgermeister 45 Mitglieder. Bei der Abstimmung über die Änderung der Bezeichnung stimmten von den 35 anwesenden Mitgliedern 30 für die Änderung, fünf stimmten dagegen.

Aufgabe

Der Bürgermeister beauftragt Sie als Mitarbeiter des Ratsbüros zu prüfen, welche weiteren Schritte erforderlich sind, damit die Bezeichnung „Römerstadt" geführt werden kann.

Lösung

Die weiteren Verfahrensschritte könnten sich nach § 13 Abs. 3 GO bestimmen. Danach bedarf die Änderung der Bezeichnung der Genehmigung des für Inneres und Kommunales zuständigen Ministeriums.

Die Genehmigung setzt voraus, dass die Bezeichnungsänderung zulässig ist. Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 GO können die Gemeinden außer der Bezeichnung Stadt auch andere Bezeichnungen führen, die z. B. auf der Geschichte der Gemeinde beruhen. Nach dem Sachverhalt war die Stadt römisch besiedelt. Die Bezeichnung „Römerstadt" hätte also einen nachweislich historischen Bezug und wäre gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 GO zulässig und genehmigungsfähig.

Dafür wäre erforderlich, dass die Änderung der Bezeichnung durch den Rat ordnungsgemäß beschlossen worden ist.

Nach § 13 Abs. 3 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder die Bezeichnung ändern. Die gesetzliche Mitgliederzahl des Rates der Stadt St ist 45. Zur wirksamen Änderung der Bezeichnung wäre ein Beschluss mit einer Zustimmung von mindestens 34 Mitgliedern erforderlich. Für die Änderung der Bezeichnung stimmten 30 Mitglieder. Folglich ist die zur Änderung der Bezeichnung erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden. Die Änderung ist somit nicht beschlossen worden. Es bleibt bei der Bezeichnung „Stadt" St.

Weitere Schritte zur Bezeichnungsänderung kommen nicht in Betracht.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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