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19. Fall: Öffentliche Einrichtung, Benutzungsrecht

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Sachverhalt

Der in der Stadt St ansässige Schäferhundeverein e. V. feiert in diesem Jahr sein fünfzigjähriges Bestehen. Da das auf dem Vereinsgelände in St stehende Vereinsheim nicht über genügend große Räume zur Durchführung der Jubiläumsfeierlichkeiten verfügt, beantragt der Verein bei der Stadtverwaltung die Überlassung der Aula der städtischen Gesamtschule zur Durchführung der Feierlichkeiten. Diese Aula wird üblicherweise zu schulischen Veranstaltungen genutzt und auch ortsansässigen Vereinen für größere Vereinsveranstaltungen überlassen. So feiert z.B. der Schützenverein den jährlichen Königsball in der Aula, und der Karnevalsverein veranstaltet in der Aula seine jährliche Prunksitzung und den jährlichen Prinzenempfang.

Der Antrag des Schäferhundevereins auf Überlassung der Aula wird von der Stadtverwaltung abgelehnt. Zur Begründung der Ablehnung wird angeführt, dass nur sehr wenige Mitglieder des Schäferhundevereins Einwohner der Stadt St seien und auch der gesamte Vereinsvorstand außerhalb von St wohne.

Aufgabe

1.Ist die Ablehnung unter der angegebenen Begründung rechtmäßig?

2.Wie wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn als Ablehnungsgrund (zutreffend) angegeben wäre, dass die Aula zum beantragten Zeitpunkt bereits aufgrund eines zeitlich früher gestellten Antrages an den Schützenverein vergeben worden sei?

Lösung

1. Ein Recht des Schäferhundevereins auf Überlassung der Aula könnte sich aus § 8 Abs. 2 GO ergeben. Danach sind alle Einwohner der Gemeinde berechtigt, im Rahmen des geltenden Rechts die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen.

Die Aula als Veranstaltungsraum für größere Veranstaltungen ist eine öffentliche Einrichtung i. S. d. § 8 GO. Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt (§21 Abs. 1 GO). Einwohner sind nur natürliche Personen. Der Schäferhundeverein e. V. ist als juristische Person nicht Einwohner der Stadt St. Nach § 8 Abs. 4 GO gelten die Vorschriften des § 8 GO für juristische Personen entsprechend. Die benutzungswillige juristische Person muss keine weiteren „persönlichen" Voraussetzungen erfüllen. Unerheblich ist, ob die Mitglieder des Vereins oder der Vereinsvorstand Einwohner der Gemeinde sind.

Folglich ist die Ablehnung des Antrages des Schäferhundevereins e. V. auf Überlassung der Aula rechtswidrig.

2. Nach § 8 Abs. 2 GO besteht die Berechtigung zur Nutzung der öffentlichen Einrichtungen nur im Rahmen geltenden Rechts. Nutzungsbeschränkungen können sich z.B. aus einer Benutzungsordnung oder dem Widmungszweck ergeben. Beschränkungen können sich auch daraus ergeben, dass die Einrichtung zum nachgefragten Zeitpunkt tatsächlich oder wegen anderer berechtigter Nutzungen nicht verfügbar ist.

Die Aula ist aufgrund eines zeitlich früher gestellten Antrages an den Schützenverein vergeben. Die Vergabe der Aula bei Vorliegen mehrerer Anträge nach dem Gesichtspunkt des zeitlichen Eingangs der Anträge ist keine sachfremde Erwägung.

Die Ablehnung des Antrages des Schäferhundevereines e. V. auf Überlassung der Aula wäre in diesem Falle rechtmäßig.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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