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24. Fall: Bürgerbegehren, Zulässigkeitsentscheidung des Rates
ОглавлениеSachverhalt
Mit der erforderlichen Zahl von Unterschriften wird ein Bürgerbegehren zur Einrichtung eines „Amtes für Bürgerangelegenheiten" in der Stadtverwaltung vorgelegt. Das Begehren ist ordnungsgemäß begründet, enthält eine richtig formulierte Entscheidungsfrage, eine Kostenschätzung der Verwaltung und benennt drei Bürger als Vertreter.
Der Rat stellt durch einstimmigen Beschluss die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.
Aufgabe
Ist dieser Ratsbeschluss rechtmäßig?
Lösung
Nach § 26 Abs. 6 Satz 1 GO stellt der Rat unverzüglich die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens fest.
Die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist nur rechtmäßig, wenn das Bürgerbegehren eine in § 26 GO vorgeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt.
Ein Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 GO nur zulässig über eine gemeindliche Angelegenheit (Verbandskompetenz der Gemeinde). Dass die Organisation der gemeindlichen Verwaltung eine solche gemeindliche Angelegenheit ist, steht außer Zweifel.
Weiterhin muss der Rat für die Entscheidung der fraglichen Angelegenheit zuständig sein (Organkompetenz des Rates). Dies formuliert die GO nicht ausdrücklich; es ergibt sich aber daraus, dass die Bürger „an Stelle des Rates" (§ 26 Abs. 1 Satz 1 GO) entscheiden wollen. Ebenso folgt dies aus § 26 Abs. 8 Satz 1 GO, wonach der gegebenenfalls dem Bürgerbegehren nachfolgende Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses hat.
Es ist daher zu prüfen, ob für die Organisation der Verwaltung in Form der Einrichtung weiterer Ämter der Rat zuständig ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO ist der Rat grundsätzlich für alle gemeindlichen Angelegenheiten zuständig, soweit die GO nichts anderes bestimmt.
Eine solche andere Bestimmung könnte in § 62 Abs. 1 Satz 3 GO zu sehen sein. Danach leitet und verteilt der Bürgermeister die Geschäfte. Somit ist er zuständig für die institutionelle und funktionelle Organisation. Im Rahmen der institutionellen Organisation bestimmt er die Gliederung und den Aufbau des gemeindlichen Verwaltungsapparates. Der Bürgermeister entscheidet also, ob weitere Ämter eingerichtet werden.
Folglich handelt es sich nicht um eine Entscheidung, für die der Rat zuständig ist. Somit ist schon aus diesem Grunde das Bürgerbegehren unzulässig. Darüber hinaus erklärt § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GO Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung generell für unzulässig (Negativkatalog).
Der Ratsbeschluss zur Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens ist somit rechtmäßig.