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23. Fall: Anregungen und Beschwerden
ОглавлениеSachverhalt
A regt in einem an den Rat der Gemeinde G gerichteten Schreiben an, die Straße „Friedhofsweg" in G zu sanieren, da diese Straße große Schlaglöcher und Unebenheiten hat. Er besuche wöchentlich den Friedhof in G, da dort seine Schwiegereltern begraben seien, und müsse daher regelmäßig den „Friedhofsweg" benutzen. In Gesprächen mit anderen Friedhofsbesuchern habe er erfahren, dass auch sie mit dem Straßenzustand des Friedhofsweges sehr unzufrieden sind.
Die Gemeindeverwaltung G stellt fest, dass A gar nicht in der Gemeinde G, sondern in der Nachbargemeinde N wohnt. Sie teilt A mit, dass sein Schreiben nicht dem Rat der Gemeinde G zugeleitet werde, da er nicht Einwohner der Gemeinde G und somit in der Gemeinde G nicht zu einem solchen Verlangen berechtigt sei.
Aufgabe
Ist die Auffassung der Gemeindeverwaltung G rechtlich zutreffend?
Lösung
Die Auffassung der Gemeinde G wäre zutreffend, wenn nur Einwohner der Gemeinde zu einer solchen Anregung berechtigt wären.
Nach § 24 GO hat jeder das Recht, sich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat zu wenden. Einzige Voraussetzung ist also, dass es sich um eine gemeindliche Angelegenheit handelt. Die Sanierung einer gemeindlichen Straße ist zweifelsfrei eine gemeindliche Angelegenheit.
Wenn jeder das Recht zu einer Anregung in gemeindlichen Angelegenheiten hat, ist die Einwohnereigenschaft nicht Voraussetzung. Somit ist auch ein „Nichteinwohner" von G dazu berechtigt.
Die Auffassung der Gemeindeverwaltung G ist folglich rechtlich unzutreffend. Sie muss die Anregung dem Rat der Gemeinde G zuleiten.