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28. Fall: Ratsbürgerentscheid, Negativkatalog

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Sachverhalt

Um einem „Nothaushalt" zu entgehen, müssten in der Stadt St die Steuersätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer drastisch erhöht werden. In den Haushaltsberatungen wird deutlich, dass dies politisch eine „heiße Angelegenheit" ist.

Da in Kürze Kommunalwahlen bevorstehen, scheuen sich die Mitglieder des Rates der Stadt St, diese brisante Entscheidung „im Alleingang" zu treffen. Der Rat beabsichtigt daher, die Frage der Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuern im Wege eines Ratsbürgerentscheids beschließen zu lassen.

Da ein Ratsbürgerentscheid selten vorkommt und man auch in St keine Erfahrung damit hat, beauftragt der Rat den Bürgermeister bis zur nächsten Ratssitzung zu prüfen, was bei diesem beabsichtigten Ratsbürgerentscheid zu beachten ist und eine entsprechende Verwaltungsvorlage für den Rat zu machen.

Aufgabe

Als Abteilungsleiter in der Kämmerei werden Sie mit dieser Prüfung beauftragt.

Lösung

Nach §26 Abs. 1 Satz 2 GO kann der Rat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet (Ratsbürgerentscheid).

Für diesen Ratsbürgerentscheid gelten, abgesehen von der Initiative und der Eröffnungsmöglichkeit für den Bürgerentscheid, alle Vorschriften, die auch für den von der Bürgerschaft durch Bürgerbegehren beantragten Bürgerentscheid gelten.

Nach § 26 Abs. 5 Nr. 3 GO ist ein Bürgerbegehren unzulässig über die Haushaltssatzung. Gem. § 26 Abs.1 Satz 3 GO gilt der sog. Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO für den Ratsbürgerentscheid entsprechend.

Nach § 78 Abs. 2 Nr. 4 GO enthält die Haushaltssatzung die für jedes Jahr festzusetzenden Steuersätze.

Ein Ratsbürgerentscheid über die in der Haushaltssatzung festzusetzenden Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuern ist daher unzulässig. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen erübrigt sich und damit auch die Frage, was sonst noch zu beachten wäre.

Praktische Fälle zum Kommunalrecht Nordrhein-Westfalen

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